Auszüge aus dem Statut der Südtiroler Volkspartei
§ 1
Wesen der
Südtiroler Volkspartei
1.
Die Südtiroler Volkspartei (SVP) ist die Sammelpartei der deutschen und
ladinischen Südtiroler/innen aller sozialen Schichten.
2.
Sie ist die verbindende Kraft und das geistig politische Dach, die den
Ausgleich der Interessen leistet.
3.
Sie hat den Zweck, die allgemeinen und besonderen Interessen der
Südtiroler/innen mit allen gesetzlichen Mitteln zu vertreten, gemäß dem nach
christlichen Grundsätzen ausgerichteten Programm.
4.
In demokratischer Form bestimmt sie die Ausrichtung der Politik der
Südtiroler/innen.
5.
Sie ist rechtlich eine Partei im Sinne des Art. 49 der Verfassung.
§ 2
Sitz und Vertretung der SVP
1.
Sitz der SVP ist Bozen.
2.
Der/die Parteiobmann/-Obfrau vertritt die SVP nach außen.
§ 3
Ladiner/innen
1.
Die SVP anerkennt die volkliche Eigenart der Südtiroler/innen ladinischer
Sprache.
2.
Zu ihrem Schutze und ihrer Förderung werden eigene Bestimmungen erlassen.
§ 4
Frauen
1.
Die SVP anerkennt die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau als
unabdingbaren Grundwert der Gesellschaft.
2.
Sie befürwortet die Partnerschaft in der Familie und verpflichtet sich, im
Interesse der Frau und der Allgemeinheit für echte Chancengleichheit in
Beruf, Gesellschaft und im öffentlichen Leben einzutreten.
3.
Die SVP fördert deshalb die Arbeit der SVP-Frauenbewegung.
4.
Die Tätigkeit der Frauenbewegung wickelt sich nach der vom Parteiausschuss
genehmigten Geschäftsordnung ab.
§ 5
Jugend
1.
Als eine ihrer besonderen Aufgaben erachtet die SVP die politische Betreuung
der Südtiroler Jugend.
2.
Die SVP fördert deshalb die Bewegung "Junge Generation in der SVP (JG)".
3.
Die Tätigkeit der Jungen Generation wickelt sich nach der vom
Parteiausschuss genehmigten Geschäftsordnung ab.
§ 6
Senioren
1.
Zu den Aufgaben der SVP gehört es auch, nach politischen Lösungen für die
Bewältigung der Probleme älterer Menschen zu suchen und die
Solidargemeinschaft der Generationen zu fördern und zu festigen.
2.
Die SVP fördert deshalb den "Landesbeirat für Senioren- arbeit und
Solidarität zwischen den Generationen".
3.
Die Tätigkeit dieses Landesbeirats wickelt sich nach der vom Parteiausschuss
genehmigten Geschäftsordnung ab.
§ 7
Sozialpartnerschaft
1.
Die SVP anerkennt und fördert die Sozialpartnerschaft und erlässt eigene
Bestimmungen für die Sozialpartnergremien.
§ 8
Richtungen und Ausschüsse
- Ausschüsse
für Schule, Kultur und Sport
- Ausschüsse
für Gemeindepolitik
-
Umweltausschüsse
1.
Innerhalb der SVP können sich im Rahmen des demokratischen Kräftespiels
Richtungen frei entfalten.
2.
Es ist den Richtungen jedoch untersagt, selbständige Organisationen zu
bilden.
§ 9
Freiheit der Meinung und Kritik
1.
Im Rahmen dieses Statuts und des Parteiprogramms steht den Parteimitgliedern
Freiheit der Meinung und der Kritik zu.
2.
Damit die Kritik fruchtbar wird, soll sie in den Parteigremien vorgebracht
werden.
3.
Hat sich auf diese Weise ein Mehrheitswille gebildet, dann bindet dieser
auch die Minderheit.
§ 10
Erwerb
1.
Jede/r Südtiroler/in hat mit Eintritt in das 15. Lebensjahr das Recht,
Mitglied der SVP zu werden und soll zum Bei- tritt aufgefordert werden,
sofern er/sie die Grundsätze und das Programm der SVP teilt.
2.
Die Mitgliedschaft wird mit der Ausfolgung des Mitgliedsausweises durch
den/die Beauftragte/n des Ortsausschusses erworben.
3.
In Zweifelsfallen entscheidet die Bezirksleitung über die Aufnahme
von Mitgliedern.
4.
Die Mitgliedschaft muss jährlich durch die Beitragsleistung erneuert werden.
5.
Die Jahresbeitragskarte gilt als Ausweis und berechtigt, alle Rechte eines
Parteimitgliedes in Anspruch zu nehmen.
6.
Die örtliche Zugehörigkeit eines Mitgliedes wird nach den Kriterien des §
23, Abs. 2, bestimmt.
§ II
Rechte der Mitglieder
1.
Jedes Mitglied hat ab dem 30. Tage nach Erwerb der Mitgliedschaft:
a)
aktives und passives Wahlrecht in der Ortsgruppe,
b)
passives Wahlrecht, um in übergeordnete Parteiorgane entsandt zu werden;
c)
das Recht, an der Parteiwillensbildung durch Stellung von Anträgen
mitzuwirken und den verschiedenen Parteiorganen Anregungen zu geben.
§ 12
Pflichten der Mitlieder
1.
Die Pflichten der Mitglieder sind:
a)
Selbstloser Dienst an der Heimat und für das Wohl des Südtiroler Volkes;
b)
Eintreten für die Parteiziele; c) Bereitschaft zur Mitarbeit; d) Werbung von
Mitgliedern;
e)
Fristgerechte Zahlung der vorgeschriebenen Beiträge; f) Einhaltung des
Parteistatuts;
g)
der Partei weder durch Wort noch Tat zu schaden oder sie in schlechten Ruf
zu bringen.
§ 13
Mandatare/innen und Parteiämter
1.
Als Mandatare/innen in Land, Parlament, Europaparlament sowie für
Parteiämter können nur Mitglieder vor- geschlagen, gewählt oder bestellt
werden.
2.
Dies gilt auch für die Mandatare/innen der Gemeinden, wo jedoch Ausnahmen
zulässig sind.
III. Organe und Gremien im Allgemeinen
§ 14
Amtsdauer
1.
Jedes Parteiorgan oder -gremium hat eine Amtsdauer von 3 Jahren, außer das
Statut sieht eine andere Dauer vor.
2.
Nach Ablauf der Amtszeit bleibt jedes Parteiorgan oder -gremium bis zur
erfolgten Neuwahl im Amt.
3.
Wird ein Parteiorgan oder -gremium nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf
der Amtszeit erneuert, ist es ver- fallen.
§ 15
Einberufung auf Antrag
1.
Falls das Statut keine andere Regelung vorsieht, muss je- des Parteiorgan
oder -gremium von dem/der jeweiligen Vorsitzenden innerhalb von 3OTagen
einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder unter
Bekanntgabe der Begründung verlangt wird.
§ 16
Anwesenheitspflicht
1.
Bei drei aufeinander folgenden unentschuldigten Abwesenheiten bzw. bei
unentschuldigter Abwesenheit bei mehr als der Hälfte der Sitzungen eines
Jahres kann das jeweilige Gremium den Verfall der Mitgliedschaft im
jeweiligen Parteiorgan oder -gremium erklären.
§ 17
Stellvertreterlinnen
1.
Die Vorsitzenden sämtlicher Parteiorgane oder -gremien müssen bei
Verhinderung in allen Parteiorganen oder -gremien ihren/ihre
Stellvertreter/in darüber informieren.
2.
Sie sorgen für die Neuwahl. falls dieses Amt vakant wird.
§ 18
Externe Beraterlinnen
1.
Alle Organe und Gremien der Partei können Parteimitglieder, Sachverständige
und Vertreter/innen von Verbänden für besondere Fragen mit beratender Stimme
zu den Sitzungen beiziehen.
2.
Zur Mitarbeit in Fachausschüssen oder Projektgruppen können auch Personen
herangezogen werden, die nicht Parteimitglieder sind.
§ 19
Außerstatutarische Gremien
1.
Neben den im Statut vorgesehenen Organen und Gremien können auf Orts-,
Bezirks- und Landesebene Arbeitsgemeinschaften, Arbeitsausschüsse oder
andere Einrichtungen auf Zeit oder auf Dauer gebildet werden.
2.
Diese sind aber nicht selbständige Organe, sondern dem jeweils einsetzenden
Organ unterworfen und nur diesem gegenüber verantwortlich.
§ 20
Abstimmungen und Wahlen
1.
Abstimmungen über Personen erfolgen in geheimer Wahl.
2.
Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten/innen gilt, sofern keine Stichwahl
vorgeschrieben ist bzw. bei Stimmengleichheit nach einer Stichwahl, der/die
jüngere Kandidat/in als gewählt.
3.
Keine Stichwahl vorgesehen ist bei der Wahl:
a)
des Ortsausschusses;
b)
der Bezirksleitung;
c)
der Bezirksvertreterlinnen für den Parteiausschuss.
4.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst, außer das
Statut sieht andere Mehrheiten vor. In offenen Abstimmungen entscheidet bei
Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden.
5.
Kandidatenlinnen für sämtliche Parteiorgane und -gremien auf Bezirks- und
Landesebene, sowie für Mandate auf jedweder Ebene (Gemeinde, Land,
Parlament, Europaparlament) dürfen bei der entsprechenden Debatte nicht
anwesend sein.
§21
Vorzugsstimmen
1.
Bei allen Wahlen von Personen auf jedweder Ebene kann jede/r Wähler/in an
Vorzugsstimmen bis zu einem Drittel der zu Wählenden abgeben.
§ 22
Kandidatenlinnenlisten
1.
Auf sämtlichen Kandidaten/innenlisten auf jedweder Ebene muss, bezogen auf
die vom Statut jeweils vorgesehene Mindestanzahl von Kandidaten/innen,
mindestens ein Viertel Frauen aufgestellt werden.
2.
Zur Einbringung von entsprechenden Kandidaten/innenvorschlägen ist deshalb
30 Tage vorher die Vorsitzende der Frauenbewegung auf der entsprechenden
bzw. nächsthöheren Ebene über eine anstehende Wahl zu in- formieren.
1. Allgemeines
§ 23
Zusammensetzung
1,
Die Ortsgruppe ist die kleinste selbständige Einheit der Partei.
2.
Sie besteht aus Parteimitgliedern, die im Gebiet der Ortsgruppe wohnen oder
dort ihre Haupttätigkeit ausüben. Ausnahmen davon werden über Vorschlag der
Bezirksleitung von der Parteileitung entschieden. Erfolgt ei- ne
Entscheidung der Parteileitung nicht innerhalb von 30 Tagen, gilt der
Bezirksvorschlag als angenommen.
3.
Niemand kann in mehr als einer Ortsgruppe Mitglied sein.
§ 24
Gemeindefraktionen
1. In
Gemeinden mit mehreren Fraktionen können mehrere Ortsgruppen gebildet
werden.
§ 25
Gründung einer Ortsgruppe
1.
Die Gründung einer Ortsgruppe ist von der zuständigen Bezirksleitung zu
genehmigen.
§ 26
Mitgliederversammlung
1.
Die Ortsgruppe wird mindestens einmal jährlich vom Ortsobmann oder der
Ortsobfrau zur Mitgliederversammlung einberufen.
2.
Die Mitgliederversammlung muss auch einberufen wer- den, wenn mindestens ein
Drittel der Ortsausschussmitglieder unter Angabe der Tagesordnung und der
entsprechenden Begründung dies verlangt.
3.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat in der Regel mindestens 5 Tage
vorher zu erfolgen.
4.
Findet innerhalb von 18 Monaten keine Mitgliederversammlung statt, so
ruhen die Stimmrechte der Ortsgruppe bis zur Abhaltung der Versammlung.
§ 27
Aufgaben der Mitgliederversammlung
1.
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vor- behalten:
a)
Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Ortsausschusses;
b)
Wahl des Ortsausschusses, sofern diese nicht durch Urnen- oder Briefwahl
erfolgt;
c)
Erteilung allgemeiner Richtlinien an den Ortsausschuss.
§ 28
Organe der Ortsgruppe
1.
Organe der Ortsgruppe sind:
a)
der/die Ortsobmann/-obfrau;
b)
der Ortsausschuss.
2. Der/die Ortsobmann/obfrau
§ 29
Bestellung
1.
Der/die Ortsobmann/-obfrau und sein/e / ihr/e Stellvertreter/in werden von
den gewählten Mitgliedern und den Rechtsmitgliedern des Ortsausschusses in
getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gewählt.
2.
Die Wahl erfolgt in der ersten Sitzung des neu gewählten Ortsausschusses.
3.
Rechtsmitglieder können nicht zum Ortsobmann, zur Ortsobfrau oder zu
dessen/deren Stellvertreter/in gewählt werden.
§ 30
Aufgaben
1.
Der/die Ortsobmann/-obfrau vertritt die Ortsgruppe nach außen und trägt die
Verantwortung für die politische Tätigkeit und die Verwaltung der
Ortsgruppe.
2.
Er/sie sorgt dafür, dass das demokratische Kräftespiel sich frei entfalten
kann.
3.
Er/sie hat Sitz und Stimme in allen Parteigremien auf Ortsebene und sorgt
für die Einhaltung des Statuts und für die Durchführung der Beschlüsse des
Ortsausschusses.
4.
Er/sie führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Ortsausschuss
§31
Referentenlinnen
1.
Der Ortsausschuss kann dem/der Ortsobmann/-obfrau zur Durchführung
seiner/ihrer Aufgaben Referenten/innen für die einzelnen Sachgebiete zur
Seite stellen.
3. Der Ortsausschuss
§ 32
Zusammensetzung
1.
Der Ortsausschuss besteht:
a)
aus gewählten Mitgliedern;
b)
aus Rechtsmitgliedern, falls solche vorhanden sind;
c)
aus kooptierten Mitgliedern.
2.
Sämtliche Mitglieder müssen zugleich Mitglieder der Ortsgruppe sein.
§ 33
Gewählte Mitglieder
1.
Die Zahl der gewählten Ausschussmitglieder geht je nach Größe der Ortsgruppe
von 6 bis 15.
2.
In besonderen Fällen kann die Zahl mit Zustimmung der Bezirksleitung erhöht
werden.
3.
Der Ortsausschuss bestimmt die Zahl der zu Wählen- den und den Wahltag und
gibt diesen Beschluss 30 Tage vor der Wahl den Mitgliedern mittels
Rundschreiben oder durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt oder in der
Parteizeitung oder durch öffentlichen Anschlag bekannt.
4.
Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines gewählten
Ortsausschussmitgliedes rückt das erste nichtgewählte für den Rest der
Amtsperiode nach.
§ 34
Rechtsmitglieder
1.
Rechtsmitglieder sind, sofern sie nicht schon gewählte Mitglieder des
Ortsausschusses sind:
a)
der/die Ortsjugendreferent/in. sowie der/die Vorsitzende des
JG-Koordinierungsausschusses im Ortsausschuss seiner/ihrer Herkunft;
b)
die Vertreterin der Frauenbewegung, wobei die Gemeindefrauenreferentin,
sofern sie nicht schon Mitglied in einem gemeindeweiten Ortsausschuss ist,
Rechtsmitglied im Ortsausschuss ihrer Herkunft ist;
c)
der/die Vertreter/in der Senioren; d) die Vorsitzenden der
Sozialpartnergremien im Ortsausschuss ihrer Herkunft;
e)
das ranghöchste Mitglied der Gemeindeverwaltung aus dem jeweiligen Ort.
2.
In den Ortsausschuss gewählte Rechtsmitglieder werden als solche nicht
ersetzt.
§ 35
Kooptierte Mitglieder
1.
Der Ortsausschuss soll Vertreterlinnen der Sozialpartner, Obmänner/Obfrauen
oder Delegierte von Verbänden, Organisationen und Vereinen, die im Ort
besondere Bedeutung haben, sowie Personen, die für die Mitarbeit wichtig
erscheinen, als Vollmitglieder in den Ortsausschuss kooptieren.
2.
Wenn alle Mitglieder des Ortsausschusses älter als 30 Jahre sind, muss bei
Kooptierungen mindestens ein/e Jugendliche/r mit einem Höchstalter von 30
Jahren berücksichtigt werden.
3.
Die Zahl der kooptierten Mitglieder darf insgesamt ein Sechstel der
gewählten Mitglieder nicht übersteigen. Davon ausgenommen sind die gemäß
vorstehenden Absatz 2 und gemäß § 42 vorgenommenen Kooptierungen.
§ 36
Beauftragte/r für Jugendangelegenheiten
1.
Sofern kein Ortsjugendausschuss besteht, kann der Ortsausschuss eines seiner
Mitglieder, das nicht älter als 30 Jahre ist, als Beauftragte/n für
Jugendangelegenheiten ernennen-
§ 37
Wahlverfahren
1.
Die Wahl des Ortsausschusses kann mittels folgender Wahlverfahren erfolgen:
a)
Wahl mit einer vom Ortsausschuss erstellten Kandidaten/innenliste;
b)
Wahl mit mehreren Kandidaten/innenlisten;
c)
Wahl mit einer einzigen eingereichten Kandidaten/innenliste;
d)
Wahl ohne Kandidaten/innenliste.
§ 38
Wahl mit einer vom Ortsausschuss erstellten
Kandidatenlinnenliste
1.
Jedes Mitglied der Ortsgruppe hat das Recht, bis spätestens 18 Uhr
des 15. Tages vor der Wahl dem/der Ortsobmann/-obfrau oder über die
Bezirkskanzlei dem/der Bezirksobmann/-obfrau Kandidaten/innen mit
entsprechender schriftlicher Annahmeerklärung zu nennen.
2.
Bis zum 10. Tag vor der Wahl setzt der Ortsausschuss die Kandidaten/innen in
alphabetischer Reihenfolge auf die Liste und vervollständigt diese
nötigenfalls bis zur vorgeschriebenen Mindestzahl.
3.
Die Liste muss mindestens eineinhalbmal so viele Kandidaten/innen aufweisen,
als Ausschussmitglieder zu wählen sind.
4.
Bei der Aufstellung der Kandidaten/innen sind Vertreter/innen von
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden sowie anderer Organisationen und
Vereine, die im Ort von Bedeutung sind, in angemessener Weise zu
berücksichtigen.
5.
Es können auch Kandidaten/innen gewählt werden, die nicht auf der Liste
aufscheinen.
6.
Der/die Ortsobmann/-obfrau muss auf Befragen von Mitgliedern mitteilen,
welche Kandidaten/innen auf der Liste des Ortsausschusses aufscheinen.
§ 39
Wahl mit mehreren Kandidatenlinnenlisten
1.
Falls zwei oder mehrere Listen vorliegen, wird der Ortsausschuss nach dem
Listenwahlsystem gewählt.
2.
Die einzelnen Listen müssen von mindestens 20 Mitgliedern oder 5% der
Mitglieder der Ortsgruppe, auf jeden Fall aber von mindestens 5 Mitgliedern,
vorgelegt wer- den und zumindest die Hälfte der zu wählenden
Ortsausschussmitglieder aufweisen.
3.
Listenvorlegerlinnen können gleichzeitig auch Kandidatenlinnen sein.
4.
Kandidatenlinnen und Listenvorlegerlinnen können nur für eine Liste
zeichnen, andernfalls werden sie vom Ortsausschuss von den Listen
gestrichen.
5.
Wenn infolge der Streichungen eine Liste nicht mehr die vorgeschriebenen
Voraussetzungen erfüllt, fällt die Liste aus.
6.
Die Listen sind bis spätestens 18 Uhr des 15. Tages vor der Wahl beim
Ortsobmann I bei der Ortsobfrau oder über die Bezirkskanzlei beim
Bezirksobmann I bei der Bezirksobfrau zusammen mit der schriftlichen
Annahmeerklärung der vorgeschlagenen Kandidatenlinnen abzugeben.
7.
Der Ortsausschuss nummeriert die Listen in der Reihenfolge ihres Einlangens
beim Ortsobmann I bei der Ortsobfrau.
8.
jede/r Wähler/in kann im Rahmen ein und derselben Liste für höchstens ein
Drittel der zu Wählenden die Vorzugsstimme abgeben, kann aber seine/ihre
Stimme auch nur der Liste allein geben.
9.
Wählt jemand mehrere Listen, gibt die Vorzugsstimme aber nur für
Kandidatenlinnen einer Liste ab, gilt diese Liste als gewählt.
10.
Den vorgelegten Listen können keine neuen Namen hinzugefügt werden. Erfolgt
dies trotzdem oder werden mehr Vorzugsstimmen abgegeben als zulässig, so
bleiben dieselben unberücksichtigt und es gilt nur die Listenstimme.
11.
Die Sitze werden jeder Liste im Verhältnis zu den erhaltenen Stimmen
zugeteilt. Innerhalb der Listen gelten je- ne Kandidaten/innen als gewählt,
die am meisten Vorzugsstimmen erhalten haben.
12.
Bei Zuweisung der Sitze an die einzelnen Listen werden Bruchteile bei
Stimmergebnissen auf- oder abgerundet, je nachdem, ob der Prozentsatz mehr
oder weniger als 0.5 beträgt. Bruchteile. die genau 0,5 ausmachen. gehen
zugunsten der schwächeren Gruppe.
§ 40
Wahl mit einer einzigen eingereichten
Kandidatenlinnenliste
1.
Wird von Mitgliedern nur eine einzige Liste eingebracht und vom
Ortsausschuss selbst keine zweite aufgestellt, wird anhand dieser einzigen
Liste gewählt.
2.
Eventuelle weitere, gemäß § 38, Abs. I, vorgeschlagene Kandidatenlinnen
müssen namentlich bekannt gegeben werden.
3.
Jeder Wähler kann bei der Wahl auch neue Namen hin- zufügen und es müssen
dafür auf dem Wahlzettel so vie- le freie Zeilen aufscheinen, als ein
Drittel der zu Wählen- den beträgt.
4.
Wer am meisten Stimmen auf sich vereinigt, gilt als gewählt.
§41 Wahl ohne Kandidatenlinnenliste
1.
Wird keine Liste vorgelegt oder erstellt, wird der Orts- ausschuss in
direkter Wahl gewählt.
2.
Als gewählt gelten dann jene Kandidatenlinnen, die am meisten Vorzugsstimmen
erhalten haben.
§ 42
Frauen in Ortsausschusswahlen
1.
In jeden Ortsausschuss wird die erste nicht gewählte Frau kooptiert, falls
bei der Wahl zum Ortsausschuss keine Frau gewählt worden ist.
§ 43
Allgemeine Aufgaben
1.
Der Ortsausschuss ist das Organ der politischen Willensbildung der
Ortsgruppe.
2.
Er hat folgende allgemeine Aufgaben: a) unter Anwendung der Prinzipien der
Solidarität und der Subsidiarität, die politischen, kulturellen,
wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Probleme des Ortes
aufzugreifen und, unter Wahrung des Zusammenhaltes, möglichst selber zu
lösen oder, so- weit dies seine eigenen Möglichkeiten übersteigt, die Hilfe
der zuständigen Stellen zu erwirken;
b)
auf das politische Geschehen auf Orts- und Gemeindeebene aktiv Einfluss zu
nehmen.
§ 44
Besondere Aufgaben
1.
Der Ortsausschuss hat darüber hinaus noch folgende besondere Aufgaben:
a)
die Wahl und die Abberufung des/der Ortsobmannes/-obfrau bzw. dessen/deren
Stellvertreters/-in;
b)
die Kooptierung von Mitgliedern in den Ortsausschuss;
c)
die Bestellung von Referenten/innen für die verschiedenen Sachgebiete;
d)
die Wahl der Delegierten zum Bezirksausschuss und zur Landesversammlung und
die Ernennung der Delegierten zur Wahl des Parteiausschusses;
e)
die rechtzeitige Information der Mitglieder der Ortsgruppe;
f)
die Aufstellung der Kandidaten/innenliste für die Gemeinderats- und
Bürgermeister/innenwahlen gemäß den Richtlinien des Parteiausschusses;
g)
die Einbringung von Vorschlägen zur Besetzung öffentlicher
Verwaltungsstellen;
h)
die Werbung von Mitgliedern und die Einhebung der Mitgliedsbeiträge, wobei
die Ortsausschussmitglieder das Recht auf Einsicht in die Mitgliederliste
ihres Ortes haben;
i)
die Ernennung der Vertreter/innen des Ortsausschusses im
Koordinierungsausschuss;
j)
die Erarbeitung von Kandidaten/innenvorschlägen für das Amt des/der
Bürgermeisters/in und für die Wahl des Gemeindeausschusses oder einer
Nachwahl von Teilen desselben in Zusammenarbeit mit den Gemeinderäten/innen
und mit dem Koordinierungsausschuss.
§ 45
Gemeinsame Sitzungen
1.
In den Fällen unter f) und g) des vorhergehenden Paragrafen und immer sonst,
wenn es geboten erscheint, treten die Ortsausschüsse einer Gemeinde zu einer
gemeinsamer Sitzung zusammen.
2.
Im Falle unter g) des vorhergehenden Paragrafen und immer sonst, wenn es die
Ortsausschüsse wünschen, werden auch die SVP-Gemeinderäte/innen zu den
Sitzungen beigezogen.
3.
Auf Antrag des/der Ortsobmannes/-obfrau oder des/der SVP-Bürgermeisters/in
bzw. SVP-Vizebürgermeisters/in muss eine gemeinsame Sitzung zwischen
SVP-Gemeinderatsfraktion und Ortsausschuss bzw. Koordinierungsausschuss
stattfinden.
4.
Eine solche gemeinsame Sitzung hat jedenfalls dann stattzufinden, wenn in
der Gemeinde politische Grundsatz- fragen und sonstige wichtige
Tagesordnungspunkte zur Behandlung anstehen, um über dieselben zu beraten
und abzustimmen.
§ 46
Einberufung der Sitzungen
1.
Die erste Sitzung des Ortsausschusses ist innerhalb von 30 Tagen nach dessen
Neuwahl vom Alt-Obmann I von der Alt-Obfrau oder, ersatzweise, vom
Bezirksobmann I von der Bezirksabfrau einzuberufen.
2.
Darüber hinaus beruft der/die Ortsobmann/obfrau mindestens einmal alle drei
Monate eine Ortsausschusssitzung ein.
3.
Die Einladung zu den Ortsausschusssitzungen erfolgt in der Regel mindestens
5 Tage vorher.
4.
Von allen Sitzungen in der Ortsgruppe ist der/die Bezirksobmann/obfrau
rechtzeitig zu verständigen.
§ 47
Stimmrechte
1.
Jede Ortsgruppe hat bei mindestens 26 und bis zu 50 zahlenden Mitgliedern
ein Stimmrecht und für 50 oder einen Bruchteil über 25 weiteren Mitgliedern
ein zusätzliches.
§ 48
Stimmrechtsverteilung
1.
Auf Antrag eines Ortsausschussmitgliedes sind die Stimmrechte angemessen auf
die verschiedenen Richtun- gen, sofern sie im Ortsausschuss anwesend sind
und die Stimmrechte beanspruchen, zu verteilen.
2.
Bei der Aufteilung der Stimmrechte werden Bruchteile bei Stimmergebnissen
auf- oder abgerundet, je nachdem, ob der Prozentsatz mehr oder weniger als
0,5 beträgt- Bruchteile, die genau 0,5 ausmachen, gehen zugunsten der
schwächeren Gruppe.
§ 49
Delegierte
1.
Der Ortsausschuss kann für jedes Stimmrecht eine/n Delegierte/n entsenden
oder auch mehrere bzw. alle Stimmrechte auf eine Person vereinigen.
2.
Alle Delegierten müssen Ortsausschussmitglieder sein.
3.
Erste/r Delegierte/r ist immer der/die Ortsobmann/abfrau, dem/der in jedem
Falle das erste Stimmrecht zusteht.
4.
Falls die Ortsgruppe nur über ein Stimmrecht verfügt, ist der/die
Ortsobmann/-obfrau an den Mehrheitsbeschluss des Ortsausschusses gebunden.
5.
Die Ernennung der Delegierten muss innerhalb des 10. Tages vor der
entsprechenden Versammlung vorgenommen werden. Sollte dies nicht erfolgen
und sollte ein Ortsausschussmitglied dagegen innerhalb der darauf folgenden
5 Tage in der Bezirkskanzlei schriftliche Beschwerde an die Bezirksleitung
einbringen, die auch dem/der Ortsobmann/-obfrau zur Kenntnis zu bringen ist,
geht die Ortsgruppe ihrer Stimmrechte verlustig, wenn die Delegierung nicht
nachweislich bis vor Beginn der entsprechenden Versammlung nachgeholt wird
§ 50
Auflösung des Ortsausschusses
1.
Wenn der Ortsausschuss mehr als ein Jahr untätig bleibt, gilt er als
aufgelöst.
2.
Eine vom Bezirksobmann / von der Bezirksobfrau darauf- hin eingesetzte
kommissarische Leitung, bestehend aus 2 bis 5 Personen, hat die Aufgabe,
innerhalb von 6 Monaten die Neuwahl des Ortsausschusses vorzunehmen.
3.
Aufgabe der kommissarischen Leitung ist es auch, Mitglieder zu werben.
4. Der Koordinierungsausschuss
§ 5I
Aufgaben
1.
In Gemeinden mit mehreren Ortsgruppen soll zur Behandlung von
Angelegenheiten gemeinsamen Interesses ein Koordinierungsausschuss gebildet
werden.
2.
Von der Bildung eines Koordinierungsausschusses ist die Bezirksleitung in
Kenntnis zu setzen.
3.
Der Koordinierungsausschuss trägt die politische Verantwortung auf
Gemeindeebene. Er übernimmt im Besonderen die unter den Buchst. f). g} und
j} des § 44 und die im § 45 angeführten Aufgaben der
Ortsausschüsse.
§ 52
Zusammensetzung
1.
Der Koordinierungsausschuss besteht aus:
a)
Rechtsmitgliedern mit beschließender Stimme;
b)
Rechtsmitgliedern mit beratender Stimme;
c)
kooptierten Mitgliedern mit beschließender Stimme.
§ 53
Rechtsmitglieder mit beschließender Stimme
1.
Rechtsmitglieder mit beschließender Stimme sind:
a)
die Ortsobmänner/obfrauen;
b)
ein/e Vertreter/in der Ortsausschüsse für je 5 Stimmrechte oder Bruchteilen
von mehr als zwei Stimm rechten einer Ortsgruppe;
c)
der/die ranghöchste SVP-Mandatar/in in der Gemeinde, in Bozen und Meran die
jeweiligen Vertreterlinnen dieser Städte im Parteiausschuss sowie
SVP-Bürgermeisterlinnen bzw. ihre SVP-Vizebürgermeisterlinnen;
d)
eine von den Frauenvertreterinnen in der Gemeinde bestimmte Vertreterin;
e)
ein/e von den Jugendreferentenlinnen in der Gemeinde jeweils bestimmte/r
Vertreter/in bzw. der/die Vorsitzende des JG-Koordinierungsausschusses;
f)
der/die Vorsitzende der Senioren sowie die Vorsitzenden der
Sozialpartnergremien auf Gemeindeebene oder, wenn in einer Gemeinde mehrere
Ausschüsse der Senioren oder der Sozialpartnergremien bestehen, ein/e von
denselben delegierte/r Vorsitzende/r eines ihrer Ausschüsse;
g)
der/die SVP-Fraktionsführer/in im Gemeinderat.
§ 54
Kooptierte Mitglieder mit beschließender Stimme
1.
Die Rechtsmitglieder mit beschließender Stimme können weitere Personen in
den Koordinierungsausschuss kooptieren.